Satzung

Vom 24.03.2022
Zuletzt geändert am 31.05.2022

Satzung

Vom 24.03.2022
Zuletzt geändert am 31.05.2022

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Astrodrom.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
(3) Der Sitz des Vereins ist Dresden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe
b) die Förderung von Wissenschaft und Forschung
c) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Konzeption, Einrichtung und Unterhaltung eines der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Ausstellungsgeländes, dessen Schwerpunkt Raumfahrt und Weltraumforschung sowie die sich daraus ableitende wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung bildet
b) die Planung und Durchführung (populär-)wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie Konzeption und Realisierung von Wechsel-, Dauer- und Wanderausstellungen mit hohem Praxis- und Erlebnisanteil in enger Zusammenarbeit mit regionalen, nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen, Bildungsträgern und Akteuren aus Wirtschaft und Industrie
c) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Luft- und Raumfahrtbehörden, -institutionen und -unternehmen sowie (über-)regionalen Partnern

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
(3) Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Ehrenmitgliedern steht eine Mitarbeit im Beirat frei.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(6) Eine Ablehnung der Aufnahme in den Verein bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung kann frühestens nach Ablauf eines Kalenderjahres ein neuer Antrag gestellt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, kann es mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig über den Ausschluss. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) ein Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) die Wahl und Abwahl des Vorstands
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d) die Wahl der/des Kassenprüfenden
e) die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (alternativ per E-Mail) mit einer Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder – beschlussfähig.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein:e Schriftführer:in zu wählen.
(11) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für maximal ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(12) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Abstimmung nicht §§12,15 (1) (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins) betrifft. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
(15) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(16) Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
(17) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
(18) Die Bestimmungen §8 Abs. 14 bis Abs. 17 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
(2) Dem Vorstand kann nur angehören, wer persönlich Mitglied des Vereins ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes bestimmen aus ihrer Mitte durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss die/den Vorsitzende:n des Vorstandes und mindestens eine:n stellvertretende:n Vorsitzende:n. Aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmt der Vorstand einen Finanzvorstand. Die/der Vorsitzende des Vorstandes führt die Bezeichnung “Sprecher:in des Vorstandes”.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Rechtsverkehr wird der Verein durch die/den Sprecher:in des Vorstandes allein oder durch zwei Mitglieder:innen des Vorstandes gemeinschaftlich gesetzlich vertreten.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
(6) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine:n Geschäftsführende:n (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Diese:r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Jahr der Wahl ist nicht Bestandteil der Amtszeit.
(9) Wiederwahl ist zulässig.
(10) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(11) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Beirat

(1) Der Verein kann sich einen Beirat geben. Der Beirat besteht aus maximal 10 Mitgliedern. Mitglieder des Vereins sind für den Beirat ausgeschlossen.
(2) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und konzeptionellen Fragen.
(3) Der Beirat hat das Recht, den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen.
(4) Der Beirat hat die Pflicht, den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
(5) Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
(6) Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
(7) Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Jahr der Wahl ist nicht Bestandteil der Amtszeit.
(8) Eine Wiederwahl ist möglich.
(9) Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
(10) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(11) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine:n Vorsitzende:n.
(12) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
(13) Der Beirat versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand des Vereins lädt gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Beirats zu den Sitzungen ein. Für die Beiratssitzung bereitet der Vorstand folgende Unterlagen vor und versendet diese spätestens eine Woche vor der Sitzung an die Beiratsmitglieder:
a) aktueller Wirkungsbericht
b) strategische Planung für das laufende und folgende Jahr
c) geplante Projekte und Kooperationen
d) weitere Unterlagen auf Nachfrage des Beirats
Auf Anfrage des Beirates stellt der Vorstand die genannten Unterlagen auch unterjährig bereit.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine:n Kassenprüfer:in.
(2) Diese:r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Versammlungsleitenden und vom Schriftführenden zu unterzeichnen.

§ 14 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erhoben. Die Verwendung dieser Daten unterliegt der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Art, der Umfang und Umgang mit diesen Daten regelt die Datenschutzerklärung des Vereins.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.