Beitragsordnung

Gemäß unserer Satzung haben wir eine Beitragsordnung verabschiedet, in der die finanziellen Formalitäten einer Mitgliedschaft geregelt sind.

Beitragsordnung

Gemäß unserer Satzung haben wir eine Beitragsordnung verabschiedet, in der die finanziellen Formalitäten einer Mitgliedschaft geregelt sind.

1. Beitrags- und Mitwirkungspflicht

(1) Der Astrodrom e.V. finanziert sich durch die Beiträge seiner ordentlichen Mitglieder.
(2) Der Beitrag wird jährlich erhoben.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind gemäß §§5,6 der Vereinssatzung verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge innerhalb der gesetzten Fristen zu zahlen.
(4) Das Verfahren bei ausbleibender Beitragszahlung regeln §§5,6 der Vereinssatzung.
(5) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Umstände umgehend dem Vereinsvorstand mitzuteilen.

2. Beitragshöhe

(1) Der Beitragssatz für juristische Personen berechnet sich anhand ihrer jährlichen Umsätze. Der Festlegung liegt folgende Staffelung zugrunde:
a) bis zu 2,5 Mio. EUR Umsatz – 250,- EUR (zzgl. USt.)
b) bis zu 5 Mio. EUR Umsatz – 500,- EUR (zzgl. USt.)
c) bis zu 10 Mio. EUR Umsatz – 1.250,- EUR (zzgl. USt.)
d) über 10 Mio. EUR Umsatz – 2.500,- EUR (zzgl. USt.)
(2) Natürliche Personen zahlen als Mitglieder des Vereins einen Beitrag in Höhe von 60,- EUR.

3. Beitragsminderung

(1) Der jeweils fällige Beitragssatz kann auf Antrag des Mitglieds und Beschluss durch den Vorstand gemindert werden.
(2) Der Antrag auf Beitragsminderung ist unaufgefordert schriftlich beim Vorstand zu stellen.
(3) Das antragstellende Mitglied muss glaubhaft darlegen, dass die Erhebung des regulär fälligen Beitrages für es wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(4) Mit Antrag auf Beitragsminderung kann das Mitglied einen Beitragssatz benennen, den es zu leisten im Stande ist. Der genannte Betrag hat lediglich empfehlenden Charakter. Der Vorstand wird diesen Vorschlag wohlwollend prüfen und in seine Entscheidung einfließen lassen.
(5) Eine vom Vorstand gewährte Beitragsminderung ist auf 1 Jahr befristet.
(6) Das wiederholte Beantragen einer Beitragsminderung ist zulässig.

4. Sonderbeiträge und Rückerstattungen

(1) Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins können unabhängig ihrer Mitgliedsbeiträge jederzeit Sonderzahlungen in den Verein einbringen.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein (§§5,6 der Vereinssatzung) erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge oder Sonderbeiträge. Ausgeschlossen ist auch die Befreiung von Beiträgen für das laufende Geschäftsjahr sowie von Sonderbeiträgen, die bereits von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

5. Änderungen der Beitragsordnung

(1) Änderungen der Beitragsordnung müssen mindestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres, in dem diese erstmals wirksam werden sollen, beschlossen werden.
(2) Änderungen der Beitragsordnung müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) Änderungen der Beitragsordnung sind allen Mitgliedern des Vereins mitzuteilen.

6. Gültigkeit

(1) Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.03.2022 mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Diese Beitragsordnung gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2022.